Baufinanzierung / Universaldarlehen vorzeitig ablösen

Ob und zu welchen Bedingungen Sie Ihr Darlehen vorzeitig ablösen können, ist in Ihren Vertragsbedingungen geregelt. Diese wurden Ihnen zusammen mit dem Darlehensvertrag zur Verfügung gestellt. Befindet sich Ihr Darlehen am Ende eines Zinsbindungszeitraums und wurde noch kein Verlängerungsangebot (Prolongationsangebot) angenommen, kann das Darlehen in der Regel ohne Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst werden. Bei Darlehen mit einer Zinsbindung von mehr als 10 Jahren greift § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Nach diesem Paragraphen hat der Darlehensnehmer das Recht, das Darlehen 10 Jahre nach Vollauszahlung unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist kostenfrei abzulösen. Soll eine Darlehensablösung innerhalb der Zinsbindung erfolgen, ist zu prüfen, ob ein "berechtigtes Interesse" vorliegt, zum Beispiel der Verkauf der als Sicherheit hinterlegten Immobilie. Liegt ein berechtigtes Interesse vor, hat der Darlehensnehmer der Bank den wirtschaftlichen Schaden (z. B. Vorfälligkeitsentschädigung) zu ersetzen, der durch die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrags entsteht. Beachten Sie, dass die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung frühestens 6 Wochen vor dem gewünschten Ablösetermin erfolgen kann. Für weitere Fragen oder einen Ablösewunsch kontaktieren Sie uns unter Angabe Ihrer Darlehenskontonummer bzw. des Aktenzeichens unter kreditcenter@commerzbank.com. Wir stellen Ihnen die entsprechende Darlehensabrechnung bzw. die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zur Verfügung.
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