Mietkaution auszahlen und auflösen

Eine Mietkaution wird in der Regel nach Beendigung des Mietverhältnisses aufgelöst (Komplettverfügung), wenn alle vertraglichen Verpflichtungen erfüllt sind. Ein Vermieter kann aber auch schon vorher über eine Mietkaution oder einen Teil davon verfügen (Teil- oder Komplettverfügung), z. B. bei Schäden an der Mietwohnung, ausstehenden Mietzahlungen oder Nebenkostennachforderungen. 
Die Mieter-Mietkaution basiert auf einer Verpfändungsvereinbarung zwischen Mieter und Vermieter. Bei Mietkautions-Eröffnung wird dazu eine Verpfändungserklärung von beiden Vertragsparteien unterzeichnet. Bei Komplettverfügungen von Mieter-Mietkautionen mit anschließender Kontolöschung reichen Sie die Vermieterausfertigung der Verpfändungserklärung ein. Auf dieser erteilt der Vermieter unter Punkt 3. "Löschung der Verpfändung" seine Freigabe. 

Verfügungen zugunsten des Mieters

Auszahlungen an den Mieter sind vom Vermieter oder dessen nachweislichen Vertreter freizugeben. Wir haben Ihnen hierzu weitere Informationen unter "Allgemeine Informationen für Mieter zur Auflösung einer Mieter-Mietkaution" weiter unten zusammengestellt.

Verfügungen zugunsten des Vermieters

Mieter sind über Verfügungen durch den Vermieter in Kenntnis zu setzen, um bei Bedarf reagieren zu können. Über den Verfügungswunsch eines Vermieters wird der Mieter daher durch die Bank informiert. Mit Ablauf einer Frist von 4 Wochen ab Versand des Schreibens an den Mieter erfolgt die Auszahlung an den Vermieter. Der Vermieter kann den Mieter auch direkt informieren und eine schriftliche Zustimmung zur Verfügung einholen. Liegt diese Zustimmung dem Verfügungswunsch des Vermieters bei, kann eine vorzeitige Auszahlung durch die Bank erfolgen. 
Der Vermieter hat Mieter über Verfügungen einer Vermieter-Mietkaution grundsätzlich in Kenntnis zu setzen. Da der Kontoinhaber einer Vermieter-Mietkaution der Vermieter ist, kann dieser über die Kaution verfügen und das Mietkautionskonto auflösen.
Eine Auszahlung oder Auflösung können Sie als Mieter oder als Vermieter wie folgt beauftragen: 
  1. Laden Sie das Formular zur Verwaltung Ihrer Mietkaution (PDF) herunter.
  2. Geben Sie auf dem Formular die Kontonummer (IBAN) des Mietkautionskontos an.
  3. Kreuzen Sie die entsprechenden Auszahlungsbedingungen an: 
    • Mieter-Mietkaution mit Teilverfügung.
    • Mieter-Mietkaution mit Komplettverfügung und anschließender Kontolöschung.
    • Vermieter-Mietkaution mit Teilverfügung.
    • Vermieter-Mietkaution mit Komplettverfügung und anschließender Kontolöschung.
  4. Geben Sie die Daten des Kontoinhabers an.
  5. Bestimmen Sie je nach Verfügungswunsch (Komplettverfügung mit Kontolöschung oder Teilverfügung ohne Kontolöschung) den Betrag, der ausgezahlt bzw. überwiesen werden soll.
  6. Tragen Sie die Bankverbindung des Zahlungsempfängers bzw. beider Zahlungsempfänger ein.
  7. Unterzeichnen Sie das Formular. Für eine rasche Abwicklung sollten Mieter und Vermieter auf dem Formular unterschreiben. 
  8. Senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular, ggf. gemeinsam mit einem Nachweis über erteilte Freigaben bzw. das Einverständnis des jeweils anderen Vertragspartners, an folgende Adresse: Commerzbank AG, Kaiserstraße 16, 60281 Frankfurt.
  9. Wir bearbeiten Ihren Verfügungsauftrag nach Erhalt Ihrer Unterlagen. 
Hinweis: Damit Sie das Formular zur Verwaltung Ihrer Mietkaution (PDF) für eine schnelle Bearbeitung korrekt ausfüllen können, finden Sie dort Hinweise in der Checkliste auf Seite 3. 

Beauftragung in der Filiale

Sie können die Verfügung und Auflösung eines Mietkautionskontos auch in einer Filiale beauftragen. Hierzu vereinbaren Sie einen Termin in einer Filiale. Bringen Sie zum Termin folgende Unterlagen mit:
  • Legitimationsdokument, z. B. Personalausweis.
  • Nachweis über die Freigabe bzw. das Einverständnis des jeweils anderen Vertragspartners zur Verfügung und Auflösung der Mietkaution.
Wenn seit der Eröffnung der Mietkaution ein Vermieterwechsel stattgefunden hat, vom Vermieter ein (Haus-)Verwalter bestellt wurde oder der bisherige Verwalter gewechselt hat, ist dies bei Verfügungen und Auflösungen von Mietkautionen lückenlos nachzuweisen. Hinweise dazu finden Sie unter "Informationen zum Mietkautionskonto".
Wünscht ein Mieter (nach Beendigung des Mietverhältnisses) die Auszahlung seiner Mietkaution, ist von ihm hierzu die Freigabe vom Vermieter oder dessen nachweislichen Vertreter einzuholen. 

Identifizierung des aktuellen Vermieters oder dessen Vertreter

Der Eigentümer einer Immobilie ist in der Regel der Vermieter. Bei dem sogenannten "Nießbrauchrecht" tritt der Nießbrauchberechtigte in die Vermieterrolle ein. Ist der aktuelle Vermieter oder Nießbrauchberechtigte nicht bekannt, muss der Mieter einen aktuellen Grundbuchauszug inklusive Bestandsverzeichnis anfordern. Der Grundbuchauszug weist das Eigentum (Abt. I) und etwaige Nießbrauchrechte (Abt. II) aus. Nach § 12 Grundbuchordnung hat jeder, der ein berechtigtes Interesse (z. B. einen Mietkautionsvertrag) nachweist, Anspruch auf Einsicht ins Grundbuch. Das berechtigte Interesse muss dabei ausreichend begründet werden.

Rechte und Pflichten eines neuen Vermieters

Nach § 566a BGB tritt ein neuer Eigentümer einer Immobilie in die Rechte und Pflichten des vorherigen Vermieters ein. Daher ist ein lückenloser Nachweis über die Rechtsnachfolge erforderlich. Der Nachweis muss relevante Legitimationsdaten enthalten (z. B. eine Kopie des Personalausweises zur Verifizierung des neuen Vermieters).

Verifizierung eines neuen Vermieters

Ist der ehemalige Vermieter bekannt und der Bank liegt dessen Unterschriftsprobe vor, kann ein Schreiben des ehemaligen Vermieters, das den neuen Vermieter / Vertreter ausweist, akzeptiert werden. Amtliche Schreiben, wie eine Kopie des Grundsteuerbescheids, können ebenfalls als Nachweis dienen. Damit die Unterschrift eines neuen Vermieters / Vertreters verifiziert und eine Unterschriftsprobe hinterlegt werden kann, sind in jedem Fall als Legitimationsunterlagen amtliche Ausweisdokumente (z. B. Kopie des Personalausweises) einzureichen.

Unbekannte Anschrift des Vermieters

Ist die Anschrift des aktuellen Vermieters oder Nießbrauchbrauchberechtigten unbekannt oder ist ein postalischer Kontaktversuch gescheitert (z. B. mit dem Verweis "Anschrift unbekannt"), ist vom Mieter eine "einfache Meldeauskunft" beim Einwohnermeldeamt anzufordern. Die Stellungnahme des Einwohnermeldeamtes gilt als Nachweis. Nach Kenntnis der aktuellen Anschrift ist vom Mieter ein erneuter Kontaktversuch zu unternehmen.

Nachweis der erfolglosen Kontaktaufnahme

Der Nachweis muss mindestens zwei schriftliche Versuche zur Kontaktaufnahme mit dem Vermieter nachweisen, aus denen hervorgeht, dass die benötigten Unterlagen angefordert wurden. Mögliche Nachweise sind:
  • Kopien der Schreiben an den Vermieter.
  • Rücksendeschein vom Einschreiben.
  • ggf. ergänzt um Ausdrucke des Mailkontakts oder einer schriftlichen Ablehnung des Vermieters.
Der letzte Kontaktversuch sollte postalisch und mit Fristsetzung sowie per (Einwurf-)Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein erfolgen.

Nachweis eines Vermieterwechsels

Bei einem Vermieterwechsel während des Mietverhältnisses muss ein lückenloser Nachweis über den / die Vermieterwechsel erbracht werden. Als Nachweis gilt ein aktueller Grundbuchauszug (Bestandsverzeichnis inkl. Abt. I und II). Alternativen sind unter "Verifizierung eines neuen Vermieters" aufgeführt.
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