Rentenbesteuerung: Damit sollten Sie rechnen!

16.11.2022 – Auch Rentner sind steuerpflichtig. Damit der Fiskus die Rentenbesteuerung berechnen kann, bedarf es jedoch einer Steuererklärung.

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Diese Rentenbesteuerung erwartet Sie im Ruhestand

Viele Deutsche wissen es gar nicht: Der Fiskus greift auch bei der Rente kräftig zu. Damit das Finanzamt die individuelle Steuerschuld aber berechnen kann, braucht es eine Steuererklärung. Reichen Rentnerinnen und Rentner diese nicht ein, drohen Schätzung und Nachforderung.

Alterseinkünfte waren schon immer steuerpflichtig. Doch aufgrund der Ertragsanteilsbesteuerung und Freibeträgen mussten die meisten Rentner dennoch keine Steuern zahlen. Seit 2005 findet jedoch der schrittweise Übergang in die nachgelagerte Besteuerung statt. Das hat zur Folge, dass nun immer mehr Rentner, insbesondere immer mehr „Neurentner“ Steuern zahlen müssen.

Bereits in der jährlich verschickten Renteninformation weist die Deutsche Rentenversicherung darauf hin, dass aus der errechneten Rente später neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung möglicherweise auch Steuern zu zahlen sind.

Nachgelagerte Besteuerung von Renten

Von Nachteil sei die nachgelagerte Rentenbesteuerung für Rentnerinnen und Rentner in Deutschland allerdings nicht, meint die Deutsche Rentenversicherung. Denn die Rente wird nicht zusätzlich besteuert, sondern die Besteuerung wird seit Einführung des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 vom Berufsleben in die Rentenzeit verlagert. Grund für die Änderung war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2002, demzufolge Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nachgelagert versteuert werden müssen.

Das bedeutet: "Alles das, was Sie für die Altersvorsorge aufwenden, wird zunehmend steuerfrei. Dafür werden aber später Ihre Renteneinkünfte besteuert", heißt es bei der Deutschen Rentenversicherung. Der Vorteil liegt in der Höhe der Steuerlast. So werden die Beiträge zur Rentenversicherung während der Berufsjahre direkt vom Bruttoentgelt abgezogen – die Steuerbelastung während der Arbeitszeit sinkt. Im Alter sind die Einnahmen in der Regel geringer – und damit auch die Steuer auf die Rente.

Alle Einkommen sind steuerpflichtig

Die Rentenbesteuerung betrifft nicht nur die Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch Hinterbliebenenrenten sowie die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind steuerpflichtig.

Zudem fällt die Besteuerung auch auf Bezüge aus der privaten sowie aus der betrieblichen Altersvorsorge sowie aus Riester- oder Rürup-Rente an. Ebenfalls steuerpflichtig sind Altersrenten aus landwirtschaftlichen Alterskassen und umlagefinanzierte Zusatzversorgungsrenten.

Neben der Rente müssen Rentnerinnen und Rentner allerdings auch alle weiteren Einkünfte versteuern. So unterliegen auch Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalerträgen, also Zinsen und Dividenden, der Einkommensteuerpflicht. Für Rentnerinnen und Rentner sind nur Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung steuerfrei.

Aber Achtung:

Einkünfte aus Kapitalerträgen können pauschal mit der Abgeltungssteuer abgegolten werden. Je nach persönlichem Steuersatz kann das für Rentnerinnen und Rentner günstiger werden.

Steuersatz für Rentenbesteuerung variiert

Für Rentnerinnen und Rentner gilt ebenso wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der progressive Steuersatz. Das bedeutet: Je höher alle akkumulieren Einkommen ausfallen, desto höher ist auch die Steuerlast. Der Eingangssteuersatz liegt bei 14% und steigt sukzessive bis zur Höhe des Spitzensteuersatzes von 42% an. 2022 wird er ab einem Netto-Einkommen von 58.597€ gezahlt. Ab einem Einkommen von 277.826€ greift dann der sog. Reichensteuersatz von 45%.
Zudem fallen 8 oder 9% Kirchensteuer und unter Umständen der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der Einkommenssteuer an.

Lieber Fonds statt Riester?

Während Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem persönlichen Steuersatz unterliegen, gelten für private Vorsorgeerträge andere Besteuerungsregeln. Das Einkommenssteuergesetzt legt fest, dass Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen ("Riester-Renten"), Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen als sonstige Einkünfte versteuert werden müssen. Damit wird die (grundsätzlich) volle nachgelagerte Besteuerung für Leistungen der sogenannten externen betrieblichen Altersversorgung umgesetzt.

Einkünfte aus einer Riester-Rente sind in voller Höhe steuerpflichtig. Der Grund: Riester-Renten sind während der Ansparphase steuerlich gefördert, sofern die gesetzlichen Bestimmungen zu Einkommenshöhe und Freibeträgen eingehalten werden.

Einkünfte aus Kapitalerträgen werden dagegen seit 2009 pauschal mit 25% Abgeltungssteuer versteuert. Ist der persönliche Steuersatz der Steuerpflichtigen höher als 25%, lohnt diese Abgeltungssteuer. Liegt er darunter, können Steuerpflichtige die zu viel gezahlten Steuern im Rahmen der Steuererklärung geltend machen.

Rentnerinnen und Rentner, die in Ihrem Erwerbsleben hohe Berufseinkünfte erzielt haben, freuen sich natürlich auch über höhere Renten. Haben Sie während des Berufslebens zum Beispiel mit Fonds und ETF oder mit Aktien für das Alter vorgesorgt, profitieren Sie vom günstigeren Abgeltungssteuersatz. Denn ihr persönlicher Steuersatz liegt oft über dem Abgeltungssteuersatz von 25%.

Sonderfall Betriebsrente

Einen Sonderfall stellen Einkünfte aus der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) dar. Hier hängt die Höhe der Steuern unter anderem vom gewählten Vorsorgemodell ab – also davon, ob es sich zum Beispiel um eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder eine Direktzusage beziehungsweise Pensionszusage handelt.

Zudem ist die Höhe der Besteuerung auch davon abhängig, ob die Beiträge während der Ansparphase aus versteuertem oder aus unversteuertem Arbeitsentgelt entrichtet wurden. Werden die Beiträge zur bAV aus unversteuertem Arbeitsentgelt bezahlt, so sind die Einkünfte im Alter voll steuerpflichtig. Werden die bAV-Beiträge dagegen aus versteuertem Einkommen finanziert, fällt mit Rentenbezug nur die Besteuerung des Ertragsanteils an.

Volle Besteuerung der Rente nicht von heute auf morgen

In voller Höhe werden die Renten allerdings noch nicht besteuert. Denn die Umstellung von der vor- auf die nachgelagerte Rentenbesteuerung erfolgt Zug um Zug. Parallel dazu werden Schritt für Schritt die in die Rentenkasse eingezahlten Beiträge von der Einkommensteuer freigestellt.

So müssen Rentnerinnen und Rentner, die im Jahr 2005 oder früher in Rente gegangen sind, ihre Rente nur zu 50% versteuern. Seit diesem Zeitpunkt stieg der Steuersatz jährlich um 2% an. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2022 werden somit bereits 82% der Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt. So werden im Jahr 2040 schließlich 100% der Renteneinkünfte der Einkommensteuerpflicht unterliegen.

Rentenfreibetrag verringert die Steuerlast

Wenn Sie im Jahr 2040 oder später in Rente gehen werden, müssen Sie Ihre Rente grundsätzlich voll versteuern. Das bedeutet jedoch nicht, dass alle Rentnerinnen und Rentner auch tatsächlich Steuern zahlen müssen. Für alle, die bis 2039 erstmals Rente bekommen, errechnet das Finanzamt einen „Rentenfreibetrag“. Dieser Teil der Rente muss nicht versteuert werden. Beim Rentenfreibetrag handelt es sich um einen festen Eurobetrag; er bleibt in den Jahren der Rentenbezugszeit unverändert – und zwar auch dann, wenn die Rente aufgrund von Rentenerhöhungen weiter ansteigt. So erhöhen zukünftige Rentenanpassungen das individuell steuerpflichtige Renteneinkommen und sind damit in voller Höhe steuerpflichtig.

Grundfreibetrag gilt auch für die Rente

Zusätzlich zum Rentenfreibetrag steht allen Rentnerinnen und Rentnern natürlich auch der Grundfreibetrag zur Verfügung. Er stellt seit 1996 sicher, dass das Einkommen aufgrund der Einkommensteuer das Existenzminimum nicht unterschreitet. Anspruch auf dem steuerfreien Grundfreibetrag hat laut Einkommensteuergesetz jeder Einkommensteuerpflichtige, ganz gleich, aus welcher Quelle er sein Einkommen bezieht.

Die Höhe des Grundfreibetrags wird anders als beim Rentenfreibetrag jedes Jahr neu angepasst. Berechnet wird er anhand der Bedarfskomponenten des Existenzminimums auf Basis des Zwölften Buches Sozialhilfegesetzbuch. In 2022 liegt er bei 10.347€ für Alleinstehende und wird jährlich angepasst. In der Steuererklärung wird dieser Betrag automatisch berücksichtigt. Doch Achtung: Der Grundfreibetrag wirkt anders als der Rentenfreibetrag nicht nur auf die gesetzliche Rente, sondern auf alle Renteneinkünfte.

Rechenbeispiel: Keine Steuern dank Freibeträgen

Ein Rechenbeispiel zur Minderung der Steuerlast aufgrund von Grund- und Rentenfreibetrag liefert die Deutsche Rentenversicherung:

Im konkreten Beispiel erhielt eine Rentnerin im Jahr 2004 erstmals eine gesetzliche Rente. Im Jahr 2005, der Einführung des Rentenfreibetrags, lag ihre Jahresbruttorente bei 12.000€. Aus dieser Rente ergab sich ihr persönlicher Rentenfreibetrag in Höhe von 6.000€. Bis zum Jahr 2021 ist die Jahresbruttorente der Beispielrentnerin aufgrund von Rentenanpassungen auf insgesamt 15.440€ angestiegen. Der Rentenfreibetrag bleibt jedoch bei 6.000€. In der Beispielrechnung steigt das zu versteuernde Renteneinkommen somit von 6.000€ auf 9.440€. Weitere Einkünfte hatte die Rentnerin im Rechenbeispiel der Rentenversicherung nicht. So musste sie dank des steuerlichen Grundfreibetrages, der im Jahr 2021 bei 9.744€ lag, trotzdem keine Steuern zahlen.

Achtung: Grundfreibetrag gilt nicht im Ausland!

Wer seinen Lebensabend im warmen Süden verbringen möchte, muss hier allerdings aufpassen. Denn der Grundfreibetrag gilt nur für Deutsche, die auch in Deutschland leben. Leben Rentnerinnen und Rentner länger als 6 Monate im Jahr im Ausland und haben sie keinen Wohnsitz in Deutschland, gelten sie als "beschränkt steuerpflichtig". In diesem Fall gilt der Grundfreibetrag nicht, das Einkommen wird in voller Höhe besteuert. Allerdings trifft die Steuerpflicht nicht jeden Rentner. Entscheidend ist die Art der Einkünfte sowie das Land, in dem der Rentenempfänger lebt. Für Rentnerinnen und Rentner, die weniger als 6 Monate im Jahr im Ausland leben, ändert sich dagegen nichts.

Steuererklärung auch für die Rente

Anders als bei Berufstätigen werden die Steuern bezüglich der Rente allerdings nicht automatisch einbehalten. Damit das Finanzamt im Rahmen der Rentenbesteuerung die persönliche Steuerschuld von Rentnerinnen und Rentnern berechnen kann, müssen diese eine Steuererklärung abgeben, sobald die Bezüge den Grundfreibetrag überschreiten.

Unbedingt zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind Rentnerinnen und Rentner, die vom Finanzamt dazu aufgefordert werden. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht unverzüglich nach, schätzen die Finanzbeamten und -beamtinnen die Höhe der Steuern. Und diese Schätzung fällt für die Rente oftmals ungünstiger aus als die tatsächliche Besteuerung. So drohen im Falle einer nicht abgegebenen Steuererklärung hohe Steuernachzahlungen.

Steuererklärung auch ohne Aufforderung sinnvoll

In manchen Fällen kann die Abgabe einer Steuererklärung aber auch sinnvoll sein, wenn Rentnerinnen und Rentner nicht dazu verpflichtet sind. Hat zum Beispiel die Bank für erhaltene Kapitalerträge eine Abgeltungssteuer einbehalten, können Rentnerinnen und Rentner, deren persönlicher Einkommensteuersatz unter 25% liegt, diese über die Steuererklärung zurückholen.

Rentensteuer senken

Genau wie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben auch Rentnerinnen und Rentner die Möglichkeit, die Höhe ihre Rentenbesteuerung mit der Steuererklärung zu mindern. Dafür können sie bestimmte Aufwendungen von der Steuer absetzen. Zu den absetzbaren Aufwendungen gehören:
1

Sonderausgaben, also Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, zur privaten Haftpflichtversicherung, aber auch Spenden.

2

Außergewöhnliche Belastungen, also Rechnungen für Medikamente oder Arztbesuche und Behandlungen, Kosten für Krankenhaus-, Reha- oder Pflegeheimaufenthalte sowie für Beerdigungen, aber auch Kurkosten, Zuzahlungen für die Brille, das Hörgerät oder für den Zahnarzt.

3

Werbungskosten, also Kosten für z. B. Renten-, Steuer- oder Versicherungsberater und -beraterinnen, Gerichtsgebühren zum Thema Rente oder Gewerkschaftsbeiträge.

4

Der Behinderten-Pauschbetrag wurde 2021 verdoppelt und Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 20 erhalten einen Pauschbetrag. Er soll alle regelmäßigen Kosten, die aufgrund einer Behinderung anfallen, decken. Dazu gehören Kosten z. B. für Medikamente, Gehhilfen oder ein erhöhter Wäschebedarf, aber auch Kosten der häuslichen Hilfe, Pflege- und Heimkosten. Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrages bemisst sich am Grad der Behinderung.

5

Altersentlastungsbetrag: dieser gilt für Rentnerinnen und Rentner, die älter als 64 Jahre sind und positive Einkünfte z. B. Arbeitslohn, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, etc. beziehen. Es senkt das zu versteuernde Einkommen um bis zu 1.900€ pro Jahr. Die genaue Höhe des Altersentlastungsbetrages hängt allerdings vom Geburtsjahr der Rentnerinnen und Rentner ab.

Die Reform der Rentenbesteuerung

Der Bundesfinanzhofs (BFH) als oberstes Finanzgericht in Deutschland fällte im Mai 2021 ein wegweisendes Urteil: Der hatte eine Änderung bei der Renten-Besteuerung verlangt, damit es zukünftig bei bestimmten Jahrgängen, vermutlich ab den Jahrgängen 2025, nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Denn die ist verfassungswidrig, urteilte der BFH. Vor allem künftige Rentnerinnen und Rentner würden auf Grundlage des aktuell geltenden Rechts rechnerisch in vielen Fällen doppelt besteuert – was gegen das Grundgesetz verstößt. In der Konsequenz muss sich die Rentensteuerformel ändern – mit erheblichen Folgen für Millionen künftiger Senioren.

Die Bundesregierung begrüßte die Urteile und kündigte an, eine Steuerreform auf den Weg zu bringen, die die Vorgaben des BFH erfüllt und auch in Zukunft eine „doppelte Besteuerung“ von Renten vermeidet. Die neue Bundesregierung hatte deshalb im Koalitionsvertrag auch eine Reform der Rentenbesteuerung beschlossen. Konkret hat die Bundesregierung dann am 04.09.2022 mit dem dritten Entlastungspaket beschlossen, dass neben einer Einmalzahlung in Höhe von 300€ die Beiträge zur Rentenversicherung bereits ab dem Jahr 2023 und nicht erst ab 2025 vollständig steuerlich abgesetzt werden können.

Desweiteren soll die Rentenbesteuerung, die seit 2005 mit einem Steuersatz von 50% startete, aktuell 82% beträgt und nach aktuellen Regelungen bereits im Jahr 2040 100% erreicht, korrigiert werden. Geplant ist demnach eine Streckung der vollständigen Besteuerung der Rente zu 100% bis 2060.

Rentnerinnen und Rentner müssen Besteuerung beachten

Aufgrund der Rentenbesteuerung müssen nun also auch Rentnerinnen und Rentner Steuern zahlen – und zwar auf alle Einkünfte, nicht nur auf die gesetzliche Rente. Nur wer unter dem Grundfreibetrag liegt, kommt um die Steuerzahlung herum. Andere Rentnerinnen und Rentner sind dagegen steuerpflichtig und müssen eine Steuererklärung abgeben. Erstellen Sie diese trotz Aufforderungen nicht, kann das teuer werden. Denn dann schätzt das Finanzamt die Steuerschuld und fordert mitunter Summen nach, die die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Steuern übersteigen. Doch die Rentenbesteuerung selbst bedarf der Reform, entsprechende (erste) Maßnahmen sind durch die Bundesregierung bereits getroffen worden.

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