Einbehalt der Kirchensteuer seit 01.01.2015

Als Bank sind wir seit 2014 gesetzlich verpflichtet zu prüfen, ob für Sie eine Kirchensteuerpflicht besteht. Sofern bei dieser Prüfung eine Kirchensteuerpflicht erkannt wird, erfolgt der Kirchensteuereinbehalt seit dem 1. Januar 2015 automatisch.

Gesetzliche Regelung seit 01.01.2015

  • Die Banken sind verpflichtet für jede im Inland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person – bei vorliegender Kirchensteuerpflicht – die Kirchensteuer automatisch abzuführen.
  • Hierzu werden die Steueridentifikationsnummer und einmal jährlich ?die Kirchensteuermerkmale beim Bundeszentralamt für Steuern automatisch abgefragt.
  • Kunden können gegen die Herausgabe Ihrer Kirchensteuermerkmale beim Bundeszentralamt für Steuern Widerspruch einlegen.

Wie erfolgt die Prüfung?

Über die SteuerID wird die Abfrage der Kirchensteuermerkmale (Religionszugehörigkeit und Kirchensteuersatz) vorgenommen.

Der automatische Einbehalt der Kirchensteuer erfolgt seit dem Januar 2015.

Müssen Sie als Kunde aktiv werden?

Grundsätzlich läuft das Verfahren ohne Ihre Mitwirkung ab. In Einzelfällen, kann es jedoch vorkommen, dass wir Sie nach Ihrer SteuerID fragen.

Was ist zu tun, falls Sie nicht am automatisierten Verfahren teilnehmen wollen?

Wenn Sie uns Ihre Religionszugehörigkeit nicht offenlegen möchte, haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, die Kirchensteuer über Ihre Einkommenssteuererklärung zu entrichten.

Für diesen Fall müssen Sie gegen die Herausgabe der persönlichen Kirchensteuermerkmale direkt beim Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) Widerspruch einlegen. Hierfür ist die Verwendung des amtlichen Formulars erforderlich. Dieses können Sie sich hier herunterladen und ausdrucken.

Wenn Sie Widerspruch beim Bundeszentralamt für Steuern eingelegt haben, erhalten wir lediglich die Meldung, dass keine Kirchensteuer einzubehalten ist. Ob Sie widersprochen haben oder keiner kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft angehören, können wir als Bank nicht erkennen.

Bis wann muss ein Widerspruch erfolgen?

Ein Widerspruch ist jährlich fristgerecht bis zum 30. Juni möglich und wird dann ab dem Folgejahr berücksichtigt.

Was geschieht, wenn Sie beim Bundeszentralamt (BZSt) für Steuern Widerspruch einlegen?

Aufgrund des Widerspruchs erfolgt keine Weitergabe Ihrer Kirchensteuerdaten seitens des BZSt. Ein automatischer Kirchensteuereinbehalt durch die Banken findet nicht statt.

Die Kirchensteuerpflicht entfällt damit jedoch nicht. Sie sind verpflichtet, im Fall entsprechender Erträge, Ihre Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung veranlagen zu lassen.

Um eine lückenlose Erfassung aller Kirchensteuerpflichtigen zu gewährleisten, teilt das Bundeszentralamt für Steuern Ihrem Wohnsitzfinanzamt mit, dass Sie dem Datenaustausch widersprochen haben.

Was geschieht mit Ihren Daten?

Die Nutzung der Daten ist ausschließlich für steuerliche Zwecke gestattet. Die SteuerID wird dauerhaft gespeichert. Die Kirchensteuermerkmale werden jährlich aktualisiert und dann jeweils für das Folgejahr genutzt.

Was müssen Sie tun, wenn Sie keiner Religionsgemeinschaft angehören?

Sofern Sie keiner Religionsgemeinschaft angehören, wird für Sie keine Kirchensteuer einbehalten. Sie müssen dafür nicht tätig werden.

Wie informierten die Finanzbehörden zum Zeitpunkt der Einführung über das damals neue Verfahren?

Eine direkte Information der Finanzbehörden zum damals neuen Kirchensteuerverfahren hat es nicht gegeben. Das Bundeszentralamt empfahl den Banken jedoch folgenden Text um die Kunden zu informieren:

Hinweis auf den Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge (z.B. Zinsen)

Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge wird ab dem 1. Januar 2015 automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt. „Automatisch“ bedeutet, dass die Mitglieder dieser Religionsgemeinschaften nichts weiter veranlassen müssen, um ihren kirchensteuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer nachzukommen.

Zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer sind wir gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für alle Kunden die Religionszugehörigkeit abzufragen. Die Abfrage wird erstmalig im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2014 durchgeführt (Regelabfrage). In bestimmten Fällen sind auch Abfragen außerhalb dieses Zeitraumes möglich (Anlassabfrage). Für Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft teilt uns das BZSt das „Kirchensteuerabzugsmerkmal“ (KISTAM) mit. Das KISTAM gibt Auskunft über Ihre Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den gültigen Kirchensteuersatz. Wir ermitteln dann die für Sie zutreffende Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer und führen diese an das Finanzamt ab.

Sofern Sie die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge nicht von uns, sondern von dem für Sie zuständigen Finanzamt erheben lassen möchten, können Sie der Übermittlung Ihres KISTAM widersprechen (Sperrvermerk). Die Sperrvermerkserklärung müssen Sie auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim BZSt einreichen (§ 51 Absatz 2c und 2e Einkommensteuergesetz (EStG)). Der Vordruck steht auf www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort `Kirchensteuer´ bereit. Als PDF finden Sie es hier. Die Sperrvermerkserklärung muss spätestens am 30. Juni 2014 beim BZSt eingehen. In diesem Fall sperrt das BZSt bis zu Ihrem Widerruf die Übermittlung Ihres KISTAM für den aktuellen und alle folgenden Abfragezeiträume (jeweils 1. September bis 31. Oktober). Bei anlassbezogenen Abfragen muss Ihre Sperrvermerkserklärung zwei Monate vor unserer Abfrage beim BZSt eingehen. Wir werden daraufhin keine Kirchensteuer für Sie abführen.

Das BZSt ist gesetzlich verpflichtet, Ihre Sperre zum Anlass einer Information an Ihr zuständiges Finanzamt zu nehmen. Ihr Finanzamt wird dabei konkret über die Tatsache unserer Anfrage und unsere Anschrift informiert. Das Finanzamt ist gesetzlich gehalten, Sie wegen Ihrer Sperre zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung aufzufordern.

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