Zugriff aufs Nachlasskonto
, Was Erbengemeinschaften beachten müssen

Erben ist nicht immer einfach – besonders, wenn mehrere Personen beteiligt sind. Wir zeigen Ihnen, was bei einer Erbengemeinschaft und beim Nachlasskonto wirklich wichtig ist.

Erbengemeinschaft und Nachlasskonto
, Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Personen erben – alle Entscheidungen müssen gemeinsam getroffen werden.
  • Ein Nachlasskonto kann zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten herangezogen werden.
  • Ohne Erbschein ist der Zugriff auf Konten nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
  • Was ist im Erbfall zu tun? Wir haben für Sie eine kostenlose Schritt-für-Schritt-Anleitung zusammengestellt.

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Wenn ein Mensch verstirbt, der sogenannte Erblasser, geht dessen Vermögen automatisch auf die Erben über – gesetzlich geregelt in § 1922 BGB. Gibt es mehrere Erben, bilden sie gemäß § 2032 BGB eine Erbengemeinschaft. Diese Gemeinschaft ist nicht freiwillig, sondern entsteht automatisch mit dem Erbfall.

Umgang mit der Erbschaft: Die Erbengemeinschaft verwaltet das Nachlassvermögen gemeinschaftlich und darf – wenn keine Kontovollmacht und kein Mitkontoinhaber vorhanden sind – nur gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen. Dazu zählen auch Bankkonten, Immobilien oder Wertgegenstände.

Weiterlesen:

Wie ist die gesetzliche Erbfolge in Deutschland geregelt?

In Deutschland gilt die gesetzliche Erbfolge immer dann, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt.

Welche zwei Arten von Erben gibt es?
Man unterscheidet zwischen gesetzlichen Erben (zum Beispiel Kinder, Ehepartner, Eltern) und gewillkürten Erben, die durch letztwillige Verfügung eingesetzt werden. Der Wille des Erblassers hat Vorrang, jedoch haben gesetzliche Erben oft Anspruch auf einen Pflichtteil (§ 2303 ff. BGB). Auch der Ehegatte ist gesetzlicher Erbe – seine Erbquote hängt vom Güterstand ab. In der Regel gilt die Zugewinngemeinschaft, sofern kein Ehevertrag etwas anderes bestimmt.

Beispiel
, Verteilung nach gesetzlicher Erbfolge

(ohne Testament, Güterstand: Zugewinngemeinschaft)

1. Ehepartner + 2 Kinder:

  • Ehepartner: ½ (¼ gesetzlich + ¼ pauschaler Zugewinnausgleich)
  • Jedes Kind: ¼

2. Nur Kinder (kein Ehepartner):

  • 2 Kinder: je ½
  • 3 Kinder: je ⅓

3. Ehepartner + Eltern (wenn keine Kinder):

  • Ehepartner: ¾ (½ gesetzlich + ¼ Zugewinnausgleich)
  • Eltern des Verstorbenen: zusammen ¼

Wie funktioniert ein Nachlasskonto?

Im Todesfall werden bestehende Konten des Verstorbenen zu Nachlasskonten. Die Erben treten als Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten des bisherigen Kontoinhabers ein.

Das Konto kann zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten genutzt werden, muss aber nicht zwingend dafür eingesetzt werden. Es dient nicht dem persönlichen Zahlungsverkehr einzelner Erben und sollte möglichst zeitnah abgewickelt werden.

Über das Nachlasskonto können unter anderem folgende Verbindlichkeiten des Erblassers beglichen werden:

  • Bestattungskosten
  • offene Rechnungen (zum Beispiel Heimkosten, Krankenhaus- und Arztrechnungen des Erblassers)
  • Steuerschulden
  • Pflichtteilsansprüche

Nach vollständiger Erbauseinandersetzung und Aufteilung des Nachlassvermögens kann das Nachlasskonto geschlossen werden.

Wichtig: Die Erben sollten sicherstellen, dass alle Ansprüche – auch steuerliche – geklärt sind, bevor das Konto aufgelöst wird.

Achtung: Private Überweisungen auf das eigene Konto sind ohne Einwilligung der Erbengemeinschaft unzulässig – Rückforderungen durch Miterben gegen den Verfügenden sind möglich.

Hinweis bei komplexen Erbfällen

Bei umfangreichen Nachlassverhältnissen – etwa, wenn Firmenanteile vererbt werden oder Erbstreitigkeiten drohen – kann der Erblasser bereits im Testament einen Testamentsvollstrecker benennen, um die Abwicklung zu strukturieren.

  • Ist zwar eine Testamentsvollstreckung angeordnet, aber keine Person benannt, haben die Erben ein Vorschlagsrecht gegenüber dem Nachlassgericht.
  • Wurde keine Testamentsvollstreckung angeordnet, kann bei Bedarf ein Nachlassverwalter beantragt werden, um eine neutrale Abwicklung zu gewährleisten.

Was braucht man für ein Nachlasskonto?

Für die Regelung eines Nachlasskontos brauchen Sie meist folgende Unterlagen:

  • Sterbeurkunde
  • Erbschein, Erbvertrag oder Testament mit Eröffnungsniederschrift
  • Ausweisdokumente der Erben

Wichtig: Bei der Commerzbank muss die Legitimation persönlich in einer Filiale erfolgen. Alternativ können beglaubigte Ausweiskopien eingereicht werden.

Jetzt herunterladen

, Kostenloses E-Book: Vermögensaufbau in 5 Schritten

  • Endlich verständlich: Dieser Leitfaden nimmt Sie an die Hand und begleitet Sie Schritt für Schritt durch den Vermögensaufbau. 
  • ETFs, Fonds, Aktien? Wir helfen Ihnen, die Börse zu verstehen und herauszufinden, was zu Ihnen passt. 
  • Mit Tipps vom Profi: Das E-Book enthält exklusive Tipps von Commerzbank Finanz-Experte Jan Schneider. 

Auch ohne Erbschein
, Wer darf über das Nachlasskonto verfügen?

Zugriff auf das Nachlasskonto haben grundsätzlich alle Erben gemeinsam. Einzelverfügungen sind nur möglich, wenn:

  • es einen Mitkontoinhaber oder eine Kontovollmacht gibt, die über den Tod hinaus gültig ist (transmortale oder postmortale Vollmacht), oder
  • alle Erben der Verfügung zustimmen.

Wichtig: Eine solche Bankvollmacht berechtigt den Bevollmächtigten zur Kontoverfügung auch ohne Erbschein. Wenn keine verfügungsberechtigte Person (Mitkontoinhaber, Bevollmächtigter) vorhanden ist, benötigen Banken in der Regel einen Erbnachweis (Erbschein beziehungsweise Testament/Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll). Mehrere Erben können nur gemeinschaftlich verfügen, sofern sie sich nicht gegenseitige Erbschaftsvollmachten erteilt haben.

Wer bekommt den Erbschein?

Der Erbschein wird vom zuständigen Nachlassgericht ausgestellt und weist die Erbenstellung offiziell nach. Jeder Miterbe kann ihn beantragen, er gilt dann für die gesamte Erbengemeinschaft. Liegt bereits ein Testament mit Eröffnungsniederschrift oder ein Erbvertrag vor, kann auf den Erbschein verzichtet werden.

Was passiert, wenn die Erbengemeinschaft sich nicht einigt?

Ist keine Einigung möglich, kann es zur Teilungsklage kommen. Diese juristische Auseinandersetzung wird vor dem Zivilgericht ausgetragen und zielt auf die Auflösung der Erbengemeinschaft ab.

Kann man seinen Erbanteil verkaufen?

Ja, einzelne Miterben dürfen ihren Anteil an der Erbengemeinschaft verkaufen – zum Beispiel an andere Erben oder Dritte. Die anderen Miterben haben dabei ein Vorkaufsrecht (§ 2034 ff BGB). Ein Verkauf kann sinnvoll sein, wenn Konflikte bestehen oder keine Einigung absehbar ist.

Was passiert mit dem Erbanteil, wenn ein Miterbe verstirbt?

Stirbt ein Mitglied einer Erbengemeinschaft, geht sein Erbanteil nicht unter – er wird Teil des Nachlasses dieses Erben und geht an dessen gesetzliche oder testamentarische Erben über. Diese treten automatisch in die bestehende Erbengemeinschaft ein, wodurch sich die Zahl der Beteiligten erhöhen und die Nachlassverwaltung deutlich verkomplizieren kann.

Kann man eine Erbengemeinschaft ablehnen?

Wer nicht Teil einer Erbengemeinschaft werden möchte, muss die Erbschaft insgesamt ausschlagen – eine Ablehnung nur des Anteils an der Erbengemeinschaft ist rechtlich nicht möglich. Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen erfolgen, bei Auslandsbezug innerhalb von sechs Monaten, und sie ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Nachlassgericht erklärt wird.

PDF zum Download
, Nachlasskonto: Was im Todesfall wie zu regeln ist

Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung

Mit dieser Checkliste behalten Sie alle wichtigen Punkte rund ums Nachlasskonto im Blick:

Tipp: Die Nachlassabwicklung und der Umgang mit einer Erbengemeinschaft können sehr aufwendig sein. Es ist ratsam, sich frühzeitig über die Regeln zu informieren und bei Bedarf professionelle Hilfe, zum Beispiel von einem Anwalt für Erbrecht, in Anspruch zu nehmen. So kann die Nachlassabwicklung einfacher und fairer für alle Beteiligten ablaufen.

Das könnte Sie auch interessieren: