Endlich einfach & verständlich, Diese Steuern werden bei ETFs fällig
Wenn Sie in ETFs investieren, bleibt Ihnen das Thema Steuern leider nicht erspart. Aber: So kompliziert, wie es auf den ersten Blick wirkt, ist es gar nicht. Hier erfahren Sie kurz & bündig, was Sie wissen müssen!
Steuern bei ETFs , Das Wichtigste in Kürze
- Sobald Sie mit einem ETF Kapitalerträge erzielen, unterliegen diese Erträge der Abgeltungsteuer in Höhe von 25% sowie Soli + ggf. Kirchensteuer.
- Die Vorabpauschale kommt zur Anwendung, wenn ein ETF keine bzw. (aus steuerlicher Sicht) zu geringe Erträge ausschüttet (z. B. bei thesaurierenden ETFs). Nach Verkauf des ETFs wird sie vom Gewinn abgezogen, damit keine Doppelbesteuerung entsteht.
- Grundsätzlich kümmert sich Ihre Depotbank darum, dass alle Steuern abgeführt werden – Sie müssen also nicht selbst aktiv werden!
Disclaimer: Dieser Artikel dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Da sich steuerliche Situationen individuell unterscheiden können, empfehlen wir, bei konkreten Fragen oder Unsicherheiten einen qualifizierten Steuerberater oder Rechtsanwalt zu konsultieren.
Wann müssen Sie Steuern auf ETFs zahlen?
Kapitalerträge bei ETFs sind
- Ausschüttungen (also Erträge, die der ETF an die Anleger zahlt, z. B. die erhaltenen Dividenden bei Aktien-ETFs)
- Vorabpauschalen (meist bei thesaurierenden ETFs – mehr dazu erfahren Sie hier)
- Gewinne oder Verluste aus der Rückgabe oder dem Verkauf von Fondsanteilen
Auf diese Kapitalerträge zahlen Sie Abgeltungsteuer bzw. Kapitalertragsteuer:
- Die Abgeltungsteuer beträgt pauschal 25%.
- Dazu kommt der Solidaritätszuschlag (5,5% der Abgeltungsteuer) und gegebenenfalls Kirchensteuer (8 oder 9% der Abgeltungsteuer).
- Insgesamt liegt die Besteuerung Ihrer Gewinne zwischen 26,375 und 28%.
Gut für Sie: Die Steuern auf ETFs werden automatisch abgeführt! Sie müssen also selbst gar nicht aktiv werden. Wenn Sie die Erträge erhalten, sind die fälligen Steuern bereits abgeführt.
Beispiel:
Thorsten hat 10.000 Euro in einen Aktien-ETF investiert und keinen Freistellungsauftrag gestellt. Am Ende des Jahres erhält er eine Ausschüttung von 100 Euro. Diese 100 Euro sind Thorstens Ertrag aus dem ETF, auf den er nun Abgeltungsteuer zahlen muss. Damit gehen 25% sowie 5,5% Solidaritätszuschlag – also insgesamt 26,375% – von Thorstens Ausschüttung ab. Statt 100 Euro erhält Thorsten also nur 73,63 Euro Ausschüttung aus seinem ETF. Immerhin: Thorsten muss sich nicht selbst um die Abführung der Steuer kümmern – wenn er den Gewinn erhält, sind die Steuern bereits abgeführt worden.
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Wann Sie keine Steuern auf ETF-Gewinne zahlen
Gewinne, die unter dem Sparerpauschbetrag liegen
Ihre ETFs erzielen Erträge von weniger als 1.000 Euro im Jahr? Dann liegen sie unter dem sogenannten “Sparerpauschbetrag” und es wird keine Steuer abgeführt!
Allerdings nur, wenn Sie zuvor einen Freistellungsauftrag gestellt haben. Das können Sie in der Regel online und mit wenigen Klicks über ein Formular bei Ihrer Depotbank erledigen.
Übrigens: Für Paare beträgt der Sparerpauschbetrag entsprechend 2.000 Euro im Jahr.
Steuern sparen durch Teilfreistellungen
Zwar werden alle ETFs gleich besteuert – aber je nach Anlageschwerpunkt der ETF-Arten gelten unterschiedliche Teilfreistellungssätze, die Sie für sich nutzen können.
Teilfreistellung bedeutet, dass Gewinne, die Sie mit dem jeweiligen ETF erzielen, zu einem gewissen Anteil steuerfrei sind:
- 30% steuerfreie Gewinne bei Aktien-ETFs
Wenn Sie Gewinne mit Aktien-ETFs erzielen, sind 30% dieser Gewinne steuerfrei – Sie zahlen also nur auf 70% der Gewinne die Abgeltungsteuer. - 15% steuerfreie Gewinne bei Mischfonds
Bei Mischfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 25% sind 15% der erzielten Gewinne steuerfrei. - Bis zu 80% steuerfreie Gewinne bei Immobilienfonds
Bei Immobilienfonds sind 60% der erzielten Gewinne steuerfrei – bei Auslands-Immobilienfonds sogar 80%.
Vorabpauschale, Steuern auf “fiktive Erträge”
Einige ETFs nehmen keine oder nur geringe Ausschüttungen vor. Zum Beispiel thesaurierende ETFs: Die Erträge, die diese ETFs erzielen, werden nicht an den Anleger ausgeschüttet, sondern verbleiben im Vermögen des ETF und werden dort reinvestiert. Der Gesetzgeber möchte aber sicherstellen, dass auch bei solchen Fonds Steuern abgeführt werden - schließlich werden innerhalb des Fonds ja Gewinne erwirtschaftet, auch wenn diese kaum oder gar nicht an die Anleger ausgeschüttet werden. Dafür gibt es die “Vorabpauschale”:
- Die Vorabpauschale ist ein “fiktiver Gewinn”, der errechnet wird und auf den Anleger dann Abgeltungsteuer zahlen. Der Gewinn ist “fiktiv”, da die Anleger eigentlich nur geringe oder gar keine Ausschüttungen erhalten haben.
- Die Vorabpauschale wird einmal jährlich zum 31.12. des Jahres fällig und gilt im Folgejahr als zugeflossen.
- Dabei wird geprüft, ob sich der ETF im vergangenen Jahr eine positive Wertentwicklung hatte und eine ausreichende Ausschüttung stattgefunden hat. Überschreiten diese Gewinne einen Basisertrag, wird eine steuerpflichtige Vorabpauschale ermittelt.
Gut für Sie: Auch die Vorabpauschale wird automatisch berechnet und an das Finanzamt abgeführt – Sie müssen also nichts tun! Und: Wenn Sie die Anteile Ihres ETFs irgendwann verkaufen, wird bei der Gewinnermittlung die Vorabpauschale vom steuerlichen Ergebnis abgezogen. Sie werden also nicht doppelt besteuert!
Wie wird die Vorabpauschale berechnet?
Jetzt wird’s etwas komplizierter:
- Die Vorabpauschale wird mithilfe von zwei Faktoren berechnet:
- Aus diesen beiden Faktoren wird ein Basisertrag ermittelt. Ist dieser Ertrag niedriger als der Wertzuwachs (inkl. Ausschüttungen), wird eine Vorabpauschale ermittelt und mit Abgeltungsteuer belegt.
Beispiel:
Melanie investiert in einen thesaurierenden ETF. Zu Beginn des Jahres 2023 beträgt ihr Fondswert 10.000 Euro. Am Ende des Jahres liegt er bei 10.500 Euro – Melanies Fondsanteile haben also 500 Euro Gewinn erzielt, die nicht ausgeschüttet wurden, sondern im ETF verblieben sind. Doch muss sie für 2024 eine Vorabpauschale besteuern?
Um das herauszufinden, wird zunächst der Basisertrag ermittelt:
- 10.000 Euro x 1,62% (Basiszins am 01.01.2023) x 0,7 (70% des Basiszins) = 113,40 Euro (Basisertrag)
Da der Basisertrag niedriger ist als Melanies erzielte Rendite, muss Melanie Abgeltungsteuer (25% + Soli + ggf. Kirchensteuer) auf die Vorabpauschale (Höhe des Basisertrags) abführen.
2 Tipps, wie Sie bei ETFs Steuern sparen können
Tipp 1, Gewinne mit Verlusten verrechnen
Wenn Sie mit einem ETF Gewinne und mit einem anderen Verluste erzielen, können Sie das miteinander verrechnen und so Ihre Steuerlast reduzieren. Das macht die Bank in den für Sie geführten Verlustverrechnungstöpfen aber automatisch!
Sie haben mehrere Depots bei unterschiedlichen Banken? Dann müssen Sie selbst aktiv werden, um Gewinne bei einer Bank mit Verlusten der anderen Bank zu verrechnen: Beantragen Sie dafür bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung bei der Bank, bei der der Verlust entstanden ist. Die Verrechnung kann nur im Rahmen der Steuererklärung erfolgen.
Tipp 2, Steuern sparen bei niedrigem Einkommen
Geringverdiener haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um von Steuererleichterungen zu profitieren:
Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)
Liegt Ihr Einkommen unter dem Grundfreibetrag, können Sie eine NV-Bescheinigung beim Finanzamt beantragen. Mit dieser müssen Sie keine Abgeltungsteuer zahlen.
Günstigerprüfung
Wenn Ihr Steuersatz niedriger ist als die Abgeltungsteuer, können Sie eine Günstigerprüfung beantragen und damit Steuern sparen. Das lohnt sich meist, wenn das Einkommen unter 20.000 Euro im Jahr liegt.
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FAQ, Wichtige Fragen zu Steuern bei ETFs
Seit dem Investmentsteuerreformgesetz 2018 und der Einführung der Vorabpauschale gibt es kaum noch steuerliche Unterschiede zwischen thesaurierenden und ausschüttenden ETFs. Ob Sie sich für oder gegen einen thesaurierenden oder ausschüttenden ETF entscheiden, sollte also nicht von steuerlichen Aspekten abhängen. Unser Ratgeber-Artikel hilft Ihnen bei der Entscheidung:
Ja, es ist möglich, den Sparerpauschbetrag aufzuteilen. Sie können einen Freistellungsauftrag einrichten, und zwar für jede Bank, bei der Sie ein Konto oder ein Depot haben. Sie könnenden Sparerpauschbetrag aufteilen und die Teilbeträge den einzelnen Banken zuweisen.
Ermitteln Sie also zunächst, welche Beträge für welches Konto bzw. welches Depot sinnvoll wären, um optimal vom Sparerpauschbetrag zu profitieren. Solange der Sparerpauschbetrag nicht in Anspruch genommen wurde, können Sie diesen auch nachträglich im gleichen Kalenderjahr noch ändern. Das heißt: Haben Sie bei einer Bank einen zu hohen und bei der anderen einen zu niedrigen Freistellungsauftrag gestellt und es wurden Steuern belastet, so kann dies noch nachträglich korrigiert werden und Sie erhalten die gezahlten Steuern zurück.
Sie müssen nur den Betrag versteuern, der über dem Sparerpauschbetrag liegt. Sagen wir, Sie sind alleinstehend und haben 1.500 Euro Kapitalerträge mit ETFs erzielt. Der Sparerpauschbetrag für Alleinstehende beträgt 1.000 Euro im Jahr. Dann wird lediglich auf die darüberliegenden 500 Euro die Abgeltungsteuer abgeführt.
Grundsätzlich ist seit Einführung der Abgeltungsteuer keine Angabe der Kapitalerträge in der Steuererklärung mehr erforderlich, da die Steuerabführung durch Ihre Bank erfolgt. Verwahren Sie z.B. die ETFs bei einer Bank im Ausland, müssen die Kapitalerträge daraus in der Steuererklärung angegeben werden.
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Disclaimer:
Dieser Artikel dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Da sich steuerliche Situationen individuell unterscheiden können, empfehlen wir, bei konkreten Fragen oder Unsicherheiten einen qualifizierten Steuerberater oder Rechtsanwalt zu konsultieren.