Schenkung zu Lebzeiten: Das müssen Sie beachten

05.05.2022 – Vom Freibetrag über die Schenkungssteuer bis hin zum Schenkungsvertrag. Verschaffen Sie sich Klarheit über das Thema Schenkung zu Lebzeiten.

Zwei Paar Hände halten eine Hand voll Erde mit einer jungen Pflanze. Eine Schenkung zur Lebzeiten.

Schenkung zu Lebzeiten: Das müssen Sie beachten

Keine Frage: Es ist schön, anderen etwas zu schenken. Doch je größer das Geschenk, desto mehr Fragen tauchen auf. Brauchen Sie einen Schenkungsvertrag? Wann müssen Sie Schenkungsteuer zahlen, wann gilt der Freibetrag? Und sind Schenkungen zu Lebzeiten auf das Erbe anzurechnen? Antworten darauf und auf viele weitere Fragen gibt Experte Christian Nesemann.

Eine gut vorbereitete Freude

„Wir wollen sehen, wie die Augen unserer Mitmenschen leuchten“, sagt Christian Nesemann, wenn er nach den Motiven für eine Schenkung zu Lebzeiten gefragt wird. Christian Nesemann ist Seniorspezialist für Nachfolgeplanung bei der Commerzbank. Er kennt die typischen Wünsche und Bedenken beim Schenken. Aus seiner Sicht ist Selbstlosigkeit in vielen Fällen ein wichtiger Antrieb, anderen etwas zu schenken. Gleichwohl stellt er klar: Sobald größere Summen oder wertvolle Dinge verschenkt werden, kommen rechtliche und steuerliche Fragen ins Spiel. Die gilt es zu klären, damit bei der Schenkung alles glatt läuft.

Schenkung zu Lebzeiten: Überblick über Freibetrag und Schenkungsteuer

Wer Vermögensübertragungen plant oder erhält, steht schnell vor der Frage: Muss ich Steuern zahlen? Nutzen Sie als Orientierungshilfe diese Schritt-für-Schritt-Anleitung.

Klären, wer die Schenkungssteuer zahlt

In der Regel zahlt derjenige die Steuern (Erb- und Schenkungssteuer), der etwas geschenkt bekommt. Dennoch kann es sinnvoll sein, dass der Schenker auch die Steuern übernimmt. Das ist etwa der Fall, wenn nicht liquide Vermögenswerte verschenkt werden. Beispiel: Der Vater schenkt seinem Sohn eine Immobilie. Um die Schenkungssteuer zu begleichen, müsste der Sohn nun in die eigene Tasche greifen. Denn anders als bei einem Geldgeschenk kann er die Steuer nicht einfach aus dem Schenkungsvermögen begleichen. Um seinen Sohn zu entlasten, übernimmt der Vater die Schenkungssteuer. Die Übernahme der Erb- und Schenkungssteuer durch den Schenker ist allerdings eine zweite Schenkung an den Beschenkten. Sofern der persönliche Freibetrag des Beschenkten durch die Summe beider Schenkungen überschritten wurde, löst diese Übernahme ihrerseits Schenkungssteuer aus.

Wichtig: Wenn die Person, die beschenkt wurde, die Steuer nicht innerhalb der Frist zahlt, wendet sich die Finanzbehörde an den Schenker und erlässt einen neuen Bescheid. Gleiches gilt, wenn der Schenkende zwar erklärt hat, er zahle die Steuer, aber keine Zahlung leistet. In dem Fall geht der Bescheid an den Erwerber. Um Ärger bei der Schenkungssteuer zu vermeiden, sollte schriftlich fixiert werden, wer für die Steuer aufkommt.

Prüfen, ob sich Freibeträge nutzen lassen

Wie hoch ist der Schenkungsfreibetrag? Diese Frage ist entscheidend, um zu klären, ob Steuern anfallen. Denn liegt die Schenkung innerhalb des Freibetrags, zahlen Sie keine Steuern. Je nach Verwandtschaftsverhältnis variiert der Freibetrag allerdings stark, wie die Tabelle unten zeigt.

Verwandschaftsverhältnis zum Beschenktenfür Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft*Schenkungsfreibetrag (§ 16 ErbStG)500.000€Steuerklasse (§ 15 ErbStG)I
Verwandschaftsverhältnis zum Beschenktenfür Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder Schenkungsfreibetrag (§ 16 ErbStG)400.000€Steuerklasse (§ 15 ErbStG)I
Verwandschaftsverhältnis zum Beschenktenfür EnkelkinderSchenkungsfreibetrag (§ 16 ErbStG)200.000€Steuerklasse (§ 15 ErbStG)I
Verwandschaftsverhältnis zum BeschenktenUrenkel; für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch ErbschaftSchenkungsfreibetrag (§ 16 ErbStG)100.000€Steuerklasse (§ 15 ErbStG)I
Verwandschaftsverhältnis zum Beschenktenfür Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen LebenspartnerschaftSchenkungsfreibetrag (§ 16 ErbStG)20.000€Steuerklasse (§ 15 ErbStG)II
Verwandschaftsverhältnis zum Beschenktenfür alle anderen Empfänger einer Schenkung oder ErbschaftSchenkungsfreibetrag (§ 16 ErbStG)20.000€Steuerklasse (§ 15 ErbStG)III

Zehnjahreszeitraum berücksichtigen

Der Schenkungsteuerfreibetrag lebt nach einem Zeitraum von zehn Jahren wieder neu auf. Das bedeutet: Bei mehrmaligen Schenkungen an eine bestimmte Person ist immer zu prüfen, ob der Freibetrag noch eingehalten wird beziehungsweise ob Steuern anfallen. Beispiel: Eine Mutter hat ihrer Tochter bereits vor zwei Jahren 400.000 Euro geschenkt. Für eine erneute Schenkung würde die Tochter in jedem Fall Steuern zahlen. Wenn die Mutter hingegen acht Jahre wartet, gilt wieder ein neuer Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro.

Schenkung an das Finanzamt melden

Jede steuerpflichtige Schenkung muss grundsätzlich nach § 30 ErbStG innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Ein formloses Schreiben reicht hierfür aus. Welche Angaben erforderlich sind, können Sie im ErbStG nachlesen. Das Finanzamt prüft mithilfe der Anzeige, ob voraussichtlich Steuern anfallen. Ist dies der Fall, bekommen Sie Steuererklärungsvordrucke zugeschickt.

Wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde, brauchen Sie das Finanzamt nicht zu kontaktieren. Denn in diesem Fall übernimmt dies das jeweilige Gericht beziehungsweise der Notar.

Steuerlast ermitteln

Wie viel Schenkungssteuer fällt bei einer Schenkung zu Lebzeiten an? Alles, was über dem jeweiligen Freibetrag liegt, wird gemäß § 19 ErbStG besteuert.

Beispiel: Ein Vater schenkt seinem Sohn einen Geldbetrag in Höhe von 700.000€. Der Sohn zählt zur Steuerklasse I, damit beträgt der Freibetrag 400.000€ (siehe Tabelle oben) . Zu versteuern ist der restliche Betrag, also 300.000€ . Der Steuersatz hierfür beträgt 11% (siehe Tabelle unten). Somit ergibt sich eine Steuerlast in Höhe von 33.000€.

Schenkung bis einschließlich 75.000€Steuerklasse I7%Steuerklasse II15%Steuerklasse III30%
Schenkung bis einschließlich 300.000€Steuerklasse I11%Steuerklasse II20%Steuerklasse III30%
Schenkung bis einschließlich 600.000€Steuerklasse I15%Steuerklasse II25%Steuerklasse III30%
Schenkung bis einschließlich 6.000.000€Steuerklasse I19%Steuerklasse II30%Steuerklasse III30%
Schenkung bis einschließlich 13.000.000€Steuerklasse I23%Steuerklasse II35%Steuerklasse III50%
Schenkung bis einschließlich 26.000.000€Steuerklasse I27%Steuerklasse II40%Steuerklasse III50%
Schenkung bis über 26.000.000€Steuerklasse I30%Steuerklasse II43%Steuerklasse III50%

Wie können Schenkungsfreibeträge sinnvoll genutzt werden?

Bei größeren Vermögen lohnt es sich zu prüfen, wie sich der Schenkungsfreibetrag optimal ausschöpfen lässt. Das ist insbesondere mit Blick auf das spätere Erbe relevant. „Beim Erben gilt eine Treppensteuer. Je mehr Sie erben, desto höher ist der Steuersatz. Und je geringer das Erbe ist, desto weniger Steuern zahlen Sie“, erläutert Nesemann.

Entscheidend ist hierbei, frühzeitig zu beginnen. „Manche Kunden fangen erst mit 80 an, über das Thema Schenkung nachzudenken. Das ist viel zu spät“, sagt Nesemann. Wer größere Vermögensübertragungen plant, sollte daher Jahrzehnte im Voraus denken. Nur so lässt sich der Freibetrag trotz Zehnjahreszeitraum mehrmals ausschöpfen.

Tipp:

Beim Erben und beim Schenken gelten grundsätzlich die gleichen Steuersätze und Freibeträge. Allerdings lässt sich der Freibetrag beim Erben nur einmal ausschöpfen. Dabei werden Schenkungen zu Lebzeiten der letzten zehn Jahre angerechnet. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Freibeträge für Eltern und Großeltern beim Erben höher ausfallen als bei einer Schenkung (100.000 Euro statt 20.000 Euro).

Freibeträge ausschöpfen: Beispiel Kettenschenkung

Bei größeren Vermögenswerten im Privatvermögen kann der Umweg über die Kettenschenkung Steuervorteile mit sich bringen. Eine Kettenschenkung liegt vor, wenn Vermögenswerte in zwei aufeinanderfolgenden Schritten an zwei verschiedene Erwerber übertragen werden. In der Regel steckt dahinter die Absicht, die schenkungssteuerlichen Freibeträge beider Erwerber optimal zu nutzen. Allerdings müssen die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Kettenschenkung als solche vom Finanzamt akzeptiert wird und auch tatsächlich die erhöhten Freibeträge gewährt werden:

  1. Der Zwischenerwerber darf nicht zur Weitergabe des erhaltenen Vermögens verpflichtet sein
  2. Die erste Schenkung muss ausgeführt sein, bevor die zweite Schenkung vereinbart wird
  3. Jede Schenkung muss einzeln beurkundet werden, um den eigenständigen Charakter zu belegen

Schenkungsvertrag: was Sie beachten müssen

Schenkungsvertrag abschließen oder darauf verzichten? Wer eine Schenkung zu Lebzeiten vorsieht, wird sich früher oder später auch mit dieser Frage beschäftigen. Bei kleinen Handschenkungen, zum Beispiel dem 20- Euro-Geschenk zum Geburtstag, ist das unnötig. Sobald es aber um größere Summen geht, rät Christian Nesemann dazu, einen Schenkungsvertrag aufzusetzen. So lassen sich die jeweiligen Vereinbarungen dokumentieren und im Streitfall nachprüfen – beispielsweise, wenn es um Auflagen, den Nießbrauchsvorbehalt, Schenkungen von Gesellschaftsanteilen oder die Anrechnung auf das Erbe geht.

Doch wie gelingt es, alle wesentlichen Aspekte bei einem Schenkungsvertrag zu beachten? „Ich würde auf jeden Fall den Rat eines Juristen einholen“, meint Nesemann. Empfehlenswert sei auch die notarielle Beurkundung des Dokuments, um dessen Gültigkeit sicherzustellen.

Übrigens: Zwingend vorgeschrieben ist ein notariell beurkundeter Schenkungsvertrag bei Grundstücken oder der Übertragung von GmbH-Anteilen. Als Orientierung über die wesentlichen Elemente eines Schenkungsvertrags können Sie die folgende Checkliste nutzen.

Checkliste: Das muss ein Schenkungsvertrag beinhalten

  • Im Schenkungsvertrag werden die Vertragsparteien genannt und in Schenker und Beschenkter unterschieden
  • Das Schenkungsobjekt und der Leistungszeitpunkt müssen klar bezeichnet werden
  • Der Schenkungsvertrag muss festschreiben, dass die Zuwendung des Schenkers unentgeltlich und ohne Gegenleistung erfolgt (im Gegensatz zur gemischten Schenkung, bei der Kauf und Schenkung kombiniert werden)
  • Empfehlenswert sind häufig sogenannte „Rückfallklauseln“
  • Bei Schenkungen an die Kinder kann eine Bestimmung zur Anrechnung auf den Pflichtteil oder eine Ausgleichungsbestimmung bei einer Schenkung an nur eines von mehreren Kindern sinnvoll sein

Schenkung mit Auflagen: die Rückfallklausel

Andere zu beschenken macht Freude – doch loszulassen fällt oft schwer, weiß Christian Nesemann. „Viele sagen: Ich will zwar schenken, aber die Hand daraufhalten.“ Dahinter steckt der verständliche Wunsch, dass der Beschenkte mit seinem Geschenk gut umgeht. Hundertprozentig kontrollieren lässt sich das nicht. Doch gewisse Vorkehrungen zu treffen ist in der Tat sinnvoll. Hierfür kann eine Schenkung mit Auflagen, genauer gesagt mit Rückfallklauseln, vereinbart werden. Diese regeln, was bei Scheidung, Tod oder Insolvenz des Beschenkten mit dem Schenkungsgegenstand passiert. So lässt sich festlegen, dass die Schenkung unter bestimmten Umständen wieder rückgängig gemacht wird.

Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt

Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt

Bei Immobilienschenkungen sind Auflagen weit verbreitet. Angenommen, ein Vater möchte seinem Sohn ein Haus schenken. Diese Schenkung zu Lebzeiten soll zwei Bedingungen erfüllen. Erstens: Der Vater will vermeiden, dass Schenkungssteuer anfällt. Allerdings liegt der Wert des Hauses mit 600.000 Euro über dem Freibetrag für Kinder in Höhe von 400.000 Euro. Zweitens: Der Vater will sicherstellen, dass er das Haus noch selbst bewohnen und Wohnungen im Haus vermieten kann.

Die Lösung: Die Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt. Bei dieser Schenkung wird der Beschenkte zwar Eigentümer der Immobilie. Den wirtschaftlichen Nutzen zieht aber weiterhin der Schenker, und zwar bis zum Lebensende oder bis zu einem festgelegten Zeitpunkt. Der Schenker kann Mieterträge erzielen oder die Immobilie selbst bewohnen. Für diesen Nießbrauch berechnet das Finanzamt einen Kapitalwert und zieht diesen vom Wert des Hauses ab. Im oben erwähnten Fall zum Beispiel kann der Wert auf 350.000 Euro sinken. So ist es möglich, die Immobilie steuerfrei zu verschenken und das Haus noch selbst zu nutzen.

Je nach Zielsetzung lässt sich eine Immobilienschenkung auch mit anderen Auflagen verbinden, wie zum Beispiel einem lebenslangen Wohnrecht oder der Verpflichtung, dass der Beschenkte den Schenker bei Krankheit im Alter pflegt.

Ehepaare aufgepasst: unfreiwillige Schenkungen vermeiden

Verheiratete laufen Gefahr, zu schenken, ohne es mitzubekommen. „Unfreiwillige Schenkungen zwischen Ehepaaren sind ein Riesenproblem“, meint Christian Nesemann. Dabei geht es um eine weitverbreitete Finanzentscheidung: Zwei Eheleute lösen ihre bisher getrennten Bankkonten auf und überweisen die Guthaben auf ein Gemeinschaftskonto. Was jedoch viele nicht wissen: Steuerrechtlich gesehen handelt es sich hierbei in aller Regel um eine Schenkung. Wenn also zum Beispiel ein Partner ein großzügiges Erbe erhalten hat und nun 1,2 Millionen Euro auf das Gemeinschaftskonto einzahlt, schenkt er seiner Ehefrau 600.000 Euro. Das muss nun versteuert werden.

Nesemann empfiehlt daher, gerade bei höheren Geldbeträgen wachsam zu sein. Bleibt der jeweilige Partner mit seiner Schenkung innerhalb des Freibetrags? Falls nicht, könnte es angebracht sein, zunächst nicht den ganzen Betrag auf das Bankkonto zu übertragen oder eine anwaltliche Beratung aufzusuchen.

Schenkung zu Lebzeiten: wann sie auf das Erbe anzurechnen ist

Für Eltern ist es wichtig zu klären, ob bei einer Schenkung an nur eines von mehreren Kindern im Erbfall für das beschenkte Kind gegenüber den Geschwistern eine Ausgleichungspflicht besteht. Ausgleichungspflichtig sind allerdings nur Ausstattungen und Übermaßaufwendungen ( § 2050 BGB ), ebenso Zuwendungen, für die der Erblasser bei der Schenkung eine Ausgleichungspflicht angeordnet hat.

Ausstattungen

Sei es das Geldgeschenk zur Hochzeit, die Finanzierung des Studiums oder der Kauf der Praxiseinrichtung zu Beginn der Arzttätigkeit: Viele Eltern unterstützen ihre Kinder dabei, ein selbstständiges, wirtschaftlich unabhängiges Leben führen zu können. Rechtlich gesehen ist hier von sogenannten „Ausstattungen“ die Rede ( § 1624 BGB ).

Ausstattungen gelten nicht als Schenkung, sondern als ein eigenes Rechtsgeschäft. Eltern müssen daher auf Rückforderungsrechte verzichten. So ist es – anders als bei einer Schenkung – zum Beispiel nicht möglich, die Ausstattung wegen groben Undanks zu widerrufen. Übersteigt die Ausstattung die Vermögensverhältnisse der Eltern, wird sie als Schenkung behandel.

Ausstattung als Starthilfe in der Krise

Wenn ein Kind Sozialhilfe bezieht, kann eine Zuwendung in Form einer Ausstattung besonders nützlich sein. Denn das Vermögen, das das Kind auf diese Weise erhält, ist in der Regel vor Rückforderungen, insbesondere des Sozialamts, geschützt – und lässt sich daher verwenden, um eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

Ausgleichungspflichtige Zuwendungen

Auch mehrmalige Zuschüsse zum Einkommen sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf können ausgleichungspflichtig sein. Dies ist bei sogenannten Übermaßaufwendungen der Fall. Dabei handelt es sich um Zuwendungen, die die Vermögensverhältnisse des Erblassers übersteigen. Ausgleichungspflichtig sind außerdem Zuwendungen, für die der Erblasser bei der Schenkung eine Ausgleichungspflicht angeordnet hat.

Schenkung zu Lebzeiten: wann sie nicht auf das Erbe anzurechnen ist

Zuwendungen, die nicht den im vorherigen Absatz genannten Kriterien entsprechen, gelten als sogenannte gekorene Zuwendungen. Diese sind nicht ausgleichungspflichtig. Beispiel: Ein Vater schenkt seinem Sohn 10.000 Euro in bar für die Anschaffung eines Autos.

Nesemann warnt jedoch davor, einem Kind besonders großzügige Geschenke zu machen, ohne die anderen Kinder zu berücksichtigen. „Es kommt unter Erben immer wieder zum Streit, wenn sie erfahren, dass nur einer von ihnen bereits reich beschenkt wurde.“ Sinnvoll sei es daher, diesem Konflikt zu Lebzeiten vorzubeugen. „Das ist zum Beispiel möglich, indem Sie jedem Kind die gleiche Zuwendung machen oder im Schenkungsvertrag festlegen, dass der Beschenkte seine Zuwendung beim Erbe ausgleichen muss.“

Newsletter

Nie mehr etwas verpassen – bleiben Sie immer up-to-date zu Finanz- und alltäglichen Themen. Es erwarten Sie spannende Artikel, Tipps und Infos im InfoPoint, dem Newsletter der Commerzbank.