Testament: Kosten, Arten & Ablauf

22.11.2023 – Das Testament regelt die letztwillige Verfügung der Erblasserin oder des Erblassers. Was sollten Sie bei der Erstellung eines Testaments beachten?

Ein Mann und eine Frau sitzen zusammen, der Mann schreibt ein Testament - Testament Kosten

Wie Sie Ihre Erbfolge bestimmen können

Wer seine Erbfolge bewusst gestalten und dabei seine eigenen Vorstellungen umsetzen möchte, kommt um ein Erstellen eines Testaments nicht herum. Damit das Testament gültig ist und später keinen Anlass für Streitigkeiten unter den hinterbliebenen Erbinnen und Erben gibt, sind allerdings einige Anforderungen zu erfüllen. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Arten von Testamenten es gibt, wie sie erstellt werden, welche Vor- und Nachteile Testamente haben und mit welchen Kosten Sie dabei rechnen müssen.

Welche Arten von Testamenten gibt es – und inwieweit fallen dafür Kosten an?

Grundsätzlich kann ein rechtsgültiges Testament in Deutschland auf zweierlei Weise aufgesetzt werden. Die eine Möglichkeit ist das eigenhändige Testament gemäß § 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die andere Möglichkeit ist das öffentliche Testament nach den Vorschriften des § 2232 BGB, das auch als notarielles Testament bezeichnet wird. Je nachdem, für welche der beiden Möglichkeiten Sie sich entscheiden, entstehen Ihnen für die Erstellung des Testaments Kosten in unterschiedlicher Höhe.

Daneben gibt es die Möglichkeit einen Erbvertrag (§ 1941 I BGB) abzuschließen. Dieser Vertrag regelt, wer die Erben sind und wie das Vermögen des Erblassers aufgeteilt wird und muss notariell beurkundet werden. Im Gegensatz zum Testament, kann der Erblasser den Erbvertrag nicht jederzeit widerrufen oder ändern, denn dieser kommt gem. § 145 ff. BGB durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande und somit ist der Erblasser daran gebunden (Bindungswirkung).

Das eigenhändige Testament

Die kostengünstigste Variante ist das eigenhändige Testament. Jede volljährige und testierfähige Person (bedeutet, die Fähigkeit ein Testament rechtswirksam zu errichten) kann allein ein Testament erstellen. Damit dieses gültig ist, müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. So ist es notwendig, den Text durch die Überschrift „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ eindeutig als letztwillige Verfügung zu kennzeichnen, vollständig handschriftlich selbst zu verfassen und am Ende mit einer eindeutig identifizierbaren Unterschrift, am besten mit vollem Vor- und Nachnamen, zu versehen. Das ist notwendig, damit die Echtheit des Dokuments bei Bedarf anhand der individuellen Handschrift des Erblassers überprüft werden kann.

Bei mehrseitigen Testamenten sollte jede einzelne Seite mit der Signatur des Erblassers versehen sein. Wichtig ist außerdem die Angabe, wann und wo Sie Ihr Testament verfasst haben. Denn schließlich können Sie Ihr Testament jederzeit ändern und durch ein neues ersetzen. Liegen mehrere letztwillige Verfügungen desselben Erblassers vor, so lässt sich anhand der Zeit- und Ortsangaben zweifelsfrei feststellen, welches das zuletzt verfasste und mithin maßgebliche Testament ist.

Eine Ausnahme bilden gemeinsame Testamente von Ehegatten, bei denen es zulässig ist, dass ein Ehepartner oder Ehepartnerin das Testament schreibt und der andere es nur unterschreibt. Da bei einem eigenhändigen Testament keine Gebühren und Honorare für Dritte anfallen, ist es mit Blick auf die Kosten die günstigste Lösung.

Wollen Sie jedoch sicherstellen, dass Ihr eigenhändiges Testament nicht verloren gehen kann, können Sie es beim zuständigen Amtsgericht oder Nachlassgericht hinterlegen lassen. Dafür fällt zwar eine einmalige Hinterlegungsgebühr an, doch diese ist mit 75€ vergleichsweise gering. Der Wert des Nachlasses, über den Sie mit Ihrem Testament verfügen, hat auf die Höhe der Hinterlegungsgebühr keinen Einfluss.

Das öffentliche Testament

Ein öffentliches Testament wird auch als notarielles Testament bezeichnet, weil zu seiner Aufsetzung die Mitwirkung eines Notars zwingend notwendig ist. Es kommt zustande, indem die Erblasserin oder der Erblasser gegenüber einem Notar entweder mündlich seinen letzten Willen erklärt und von diesem schriftlich festhalten lässt oder dem Notar ein offenes oder verschlossenes Schriftstück übergibt und erklärt, dass darin sein letzter Wille enthalten sei. Im Unterschied zum eigenhändigen Testament darf ein notarielles Testament durchaus maschinenschriftlich oder mithilfe eines Computers verfasst werden. Dieses spiegelt sich in den Kosten wider, dennoch gilt dieses Testament als rechtssicher. Auch ist es für die Gültigkeit des Testaments unerheblich, ob der Notar Kenntnis von seinem Inhalt erlangt. Dies wäre beispielsweise nicht der Fall, wenn der Testator das Schriftstück dem Notar in einem verschlossenen Umschlag überreicht oder wenn dieses in einer dem Notar nicht geläufigen Fremdsprache verfasst ist.

Das Übergeben einer verschlossenen Schrift ist zwar zulässig, kommt aber in der Praxis kaum vor und wäre auch nicht empfehlenswert. Denn § 17 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) schreibt vor, dass die Notarin oder der Notar den Erblasserinnen und Erblasser bei der Abfassung des Schriftstücks so umfassend beraten muss, dass dessen letzter Wille darin juristisch einwandfrei und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Übergeben Sie dem Notar allerdings ein verschlossenes Schriftstück als Ihren letzten Willen, so verzichten Sie damit naturgemäß auf seine Beratung beim Abfassen des Testaments. Diese ist jedoch sehr hilfreich, um späteren Streitigkeiten unter den Erbinnen und Erben vorzubeugen.

Zudem ist das Risiko einer Unwirksamkeit des letzten Willens bei einem öffentlichen Testament deutlich geringer als bei eigenhändigen Testamenten, denn der Notar ist gesetzlich gehalten, in seiner Urkunde die Geschäfts- und Testierfähigkeit des Erblassers festzustellen. Für ein öffentliches Testament fallen Kosten an, die in den Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) festgelegt sind. Die Höhe dieser Kosten richtet sich nach dem Geschäftswert. Bei einem Testament hängen sie also davon ab, wie hoch das Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Testaments ist. Wenn der Notar nicht mit der Errichtung eines öffentlichen, sondern lediglich mit der Beglaubigung eines eigenhändigen letzten Willens beauftragt wird, fällt dafür zwar ebenfalls eine nach Nachlasswert gestaffelte Gebühr an. Diese Kosten sind jedoch deutlich geringer als die Gebühr für ein notarielles Testament. Im Höchstfall werden Ihnen dafür 130€ in Rechnung gestellt.

Inwieweit kann ein Rechtsanwalt beim Aufsetzen eines Testaments mitwirken?

Da es wesentlich mehr Rechtsanwälte als Notare gibt, haben Sie sich möglicherweise auch schon einmal gefragt, ob Sie beim Errichten eines Testaments unbedingt einen Notar mandatieren müssen oder ob Sie stattdessen auch zu einem Rechtsanwalt gehen können. Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, was für ein Testament Sie bevorzugen. Denn ein öffentliches Testament bedarf zwingend der Beurkundung durch einen Notar, während diese bei einem eigenhändigen Testament nicht erforderlich ist. Bei einem öffentlichen Testament kann ein Rechtsanwalt also allenfalls im Vorfeld beratend mitwirken. Angesichts der ohnehin bestehenden Verpflichtung des Notars zu einer umfassenden Beratung dürfte es aber nur in Ausnahmefällen notwendig sein, bei der Erstellung eines öffentlichen Testaments einen Anwalt mit einzubeziehen. Bei der Aufsetzung eines eigenhändigen Testaments hingegen ist kein Notar involviert, doch kann ein auf Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt dem Erblasser dabei beratend zur Seite stehen. Dies gilt natürlich auch für eine generelle rechtliche Beratung zur Gestaltung von individuellen Erbfolgeregelungen.

Kosten für ein Testament im Vergleich

Die Kosten, die Sie beim Erstellen eines Testaments einplanen müssen, richten sich vor allem danach, ob Sie dabei einen Notar oder einen Rechtsanwalt einbeziehen. Dabei sind die Kosten für ein notarielles Testament in der Regel einfacher vorab zu kalkulieren. Sie richten sich ausschließlich nach dem Wert des Nachlasses und sie sind in entsprechenden Tabellen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz öffentlich einsehbar. Folgende Werte dienen lediglich als Orientierung:

  • Für Nachlasswerte bis zu einer Höhe von 10.000€, 25.000€ oder 50.000€ belaufen sich die Kosten für ein notarielles Einzeltestament auf 75€, 115€ beziehungsweise 165€.
  • Falls es sich um gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge handelt, wird Ihnen der Notar jeweils Kosten in doppelter Höhe in Rechnung stellen, also 150€, 230€ beziehungsweise 330€. Mit zunehmendem Nachlasswert steigt die Gebühr entsprechend an. So müssen Sie zum Beispiel bei einem Nachlasswert von 500.000€ für ein Einzeltestament 935€ zahlen. Wenn Sie gemeinsam mit einer anderen Person testieren oder einen Erbvertrag schließen, beläuft sich die Gebühr dafür auf 1.870€.
  • Lassen Sie sich bei der Abfassung Ihrer letztwilligen Verfügung von einem Anwalt beraten, so hängen die Kosten vor allem davon ab, ob er Ihnen eine Beratungsgebühr oder eine Geschäftsgebühr in Rechnung stellt.

Darüber, welche der beiden Möglichkeiten angemessener und rechtlich zulässig ist, bestehen allerdings verschiedene Auffassungen. Eine Geschäftsgebühr richtet sich auch beim Rechtsanwalt nach dem Geschäftswert, kann jedoch deutlich höher ausfallen als bei der Beurkundung durch einen Notar. Um hier von vornherein Klarheit zu schaffen und übermäßig hohe Kosten auf Basis des Geschäftswerts zu vermeiden, ist es ratsam, wenn der Erblasser mit dem Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung abschließt, in der vorab definiert wird, welche Leistungen der Anwalt erbringen soll und wie hoch das Honorar – unabhängig vom Geschäftswert – dafür sein soll. Bei der Honorarvereinbarung muss sich der Anwalt nicht zwingend am Geschäftswert orientieren und kann somit im Unterschied zum Notar seine Vergütung frei vereinbaren.

So können Sie Ihren letzten Willen nachträglich ändern

Wer seinen letzten Willen eigenhändig niedergeschrieben hat und das Dokument zu Hause aufbewahrt, kann es jederzeit durch eine neue, geänderte Version ersetzen. Dafür entstehen natürlich weder Gebühren noch sonstige Kosten. Hat der Erblasser eine oder mehrere ältere Fassungen nicht vernichtet, sodass im Falle seines Todes mehrere letztwillige Verfügungen vorliegen, so ist jeweils die zuletzt abgefasste Version gültig.

Ein notariell beglaubigtes Testament lässt sich nicht so einfach ändern. Man kann das Testament, das sich in der amtlichen Verwahrung befindet, zurückfordern. Wichtig zu wissen ist, dass mit der Rückgabe des Testaments an den Erblasser, das Testament als widerrufen gilt (§ 2256 Abs. 1 BGB), also ungültig wird und weitere anfallende Kosten beim Notar berücksichtigt werden sollten.

Was Sie über Erbschein und Erbvertrag wissen sollten

Im Zusammenhang mit erbrechtlichen Fragen tauchen häufig die beiden Begriffe Erbschein und Erbvertrag auf, die jedoch nicht für jeden Erblasser oder Erben relevant sind.

Der Erbvertrag

Bei einem Erbvertrag handelt es sich um eine weitere rechtliche Möglichkeit neben dem Testament, durch eine Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass ein testamentarisch festgehaltener letzter Wille eine einseitige Willenserklärung des Erblassers ist, die von diesem jederzeit wieder geändert werden kann. Bei einem Erbvertrag dagegen bindet sich der Erblasser rechtlich gegenüber seinem Vertragspartner. Eine einseitige Änderung der getroffenen Vereinbarung durch den Erblasser ist demnach beim Erbvertrag nicht möglich. Außerdem ist der Abschluss eines Erbvertrages nur vor einem Notar möglich, wobei neben dem Erblasser auch alle anderen Vertragspartner anwesend sein müssen. Vertragspartner, die keine Verfügung von Todes wegen treffen, dürfen sich dabei von Dritten vertreten lassen, während der Erblasser zwingend persönlich erscheinen muss. Weitere Voraussetzung für einen Erbvertrag sind die Testierfähigkeit sowie die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erblassers.

Der Erbschein

Ein Erbschein dagegen ist keine vertragliche Vereinbarung, sondern ein amtliches Zeugnis in Gestalt einer öffentlichen Urkunde, aus dem hervorgeht, wer die Erben sind und welchen Verfügungsbeschränkungen diese gegebenenfalls unterliegen. Wichtig ist dabei, dass der Erbschein die erbrechtliche Situation im Zeitpunkt des Erbfalles feststellt, während spätere Veränderungen nicht berücksichtigt werden. Der Erbschein gibt berechtigten Dritten Auskunft drüber, wer die legitimen Erben eines Verstorbenen sind und soll damit Unsicherheiten im Rechtsverkehr vermeiden. So kann beispielsweise das Erbrecht gegenüber dem Grundbuchamt nur durch einen Erbschein nachgewiesen werden. Wurde jedoch ein öffentliches Testament errichtet oder ein notarieller Erbvertrag geschlossen, ist ein Erbschein nur dann erforderlich, wenn das Grundbuchamt das Erbrecht als nicht nachgewiesen erachtet, beispielsweise wegen unklarer Formulierungen. Auch in Fällen, in denen eine nicht mit dem Tod des Erblassers endende wirksame Vollmacht vorliegt, ist kein Erbschein erforderlich, sofern sich kein Grundbesitz im Nachlass des Erblassers befindet.

Testament oder gesetzliche Erbfolge: Was ist besser?

Grundsätzlich steht es jedem frei, einen letzten Willen zu formulieren oder es alternativ bei der gesetzlichen Erbfolge zu belassen. Wenn es voraussichtlich keinen nennenswerten Nachlass gibt, kann der Erblasser natürlich auf ein Testament verzichten. Das gilt auch dann, wenn der Erblasser keine von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Verfügungen treffen möchte und sich die Erbschaft einfach unter den Erben aufteilen lässt, weil es beispielsweise überwiegend aus Guthaben auf dem Girokonto besteht.

Wer einzelnen seiner Erben dagegen mehr oder weniger zukommen lassen möchte, als diese im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erhalten würden, kommt um das Aufsetzen eines Testamentes nicht herum. Auch bei hohem Nachlasswert und beim Vorhandensein von nicht einfach teilbaren Vermögenswerten wie Immobilien, Landbesitz oder Unternehmensanteilen ist eine testamentarische Erbfolgeregelung dringend anzuraten, um unnötige Auseinandersetzungen unter den Erben zu vermeiden.

Vor- und Nachteile eines Testaments

Sowohl für Erbinnen und Erben als auch für Erblasserin und Erblasser wiegen sich die Vorteile und Nachteile einer testamentarischen Verfügung gegeneinander auf. Die Nachteile eines Testaments sind im Grunde lediglich die anfallenden Gebühren. Wer auf die gesetzliche Erbfolge setzt oder nur ein handschriftliches Einzeltestament verfasst und zu Hause verwahrt, muss dafür keinerlei Gebühr bezahlen. In allen anderen Fällen entstehen Kosten, wie beispielsweise die Gebühr für die Hinterlegung beim Amtsgericht, die Notarkosten oder das Honorar für eine anwaltliche Beratung.

Diesen Kosten steht jedoch der Vorteil einer höheren Rechtssicherheit für die Beteiligten gegenüber. Eine klare und rechtlich eindeutige letztwillige Verfügung gibt dem Erblasser die Möglichkeit, über seinen Nachlass detailliert nach seinen Wünschen verfügen zu können. Für bestimmte Erben kann eine solche Regelung zwar unbefriedigend sein, sorgt aber dennoch für klare Verhältnisse unter den Erben und reduziert das Risiko streitiger Erbauseinandersetzungen. Zudem können sich beispielsweise die Kosten für eine notarielle Beurkundung deutlich relativieren, wenn den Erben dafür später die Beantragung eines Erbscheins erspart bleibt, die ihrerseits auch wieder mit vom Geschäftswert beziehungsweise Nachlasswert abhängigen Gebühren verbunden ist.

Nachlass frühzeitig mit einem Testament regeln

Wer die Regelung seines Nachlasses nicht der gesetzlichen Erbfolge überlassen möchte, hat verschiedene Möglichkeiten Erbschaftsangelegenheiten zu regeln. Das eigenhändige Einzeltestament ist dabei die einfachste und kostengünstigste Variante, sofern alle formalen Anforderungen erfüllt sind. Die Hinterlegung beim Amtsgericht oder das Aufsetzen eines notariellen Testaments sind mit Gebühren verbunden, bieten aber ein höheres Maß an Rechtssicherheit für die Erben. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, zu Lebzeiten größere Schenkungen zu machen. In unserem Ratgeber erfahren Sie, welche Vor- und Nachteile Schenkungen haben.

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